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Arbeitsstättenrichtlinie und der Defibrillator - das müssen Sie wissen

Lesedauer: 12 Minuten

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Der plötzliche Herztod ereignet sich oft unvorhergesehen. Menschen, die sich vermeintlich bester Gesundheit erfreuen, werden durch den plötzlichen Herztod völlig unvermittelt aus dem Leben gerissen. Aus medizinischer Sicht handelt es sich um einen plötzlichen Herztod, wenn ein gesunder Mensch urplötzlich bewusstlos zusammenbricht, Puls und Atmung aussetzen und der Tod innerhalb von einer Stunde eintritt. Aus diesem Grund wird er auch als Sekundentod bezeichnet. Dabei ist der plötzliche Herztod kein seltenes Phänomen, denn laut den Angaben der Deutschen Herzstiftung sind 66.000 Menschen jährlich allein in Deutschland vom plötzlichen Herztod betroffen – viele dieser Vorfälle ereignen sich mitten auf der Arbeit. Ein Defibrillator kann Leben retten. Was die Arbeitsstättenrichtlinie damit zu tun hat und warum ein Defibrillator im Unternehmen eingesetzt werden sollte, erfahren Sie in diesem Artikel.

Die Arbeitsstättenrichtlinie – eine Definition

Die Arbeitsstättenverordnung kann auf eine längere Geschichte zurückblicken. Schon im Jahre 1975 wurde sie erlassen und behielt 30 Jahre ihre Gültigkeit. Die Vereinfachung erfolgte im Jahre 2004 und wurde in den folgenden Jahren kontinuierlich angepasst.

 

Die neue Arbeitsstättenverordnung wurde im Jahr 2016 umgesetzt. Damit wurden veränderte Bedingungen in der Arbeitswelt mit in die Verordnung aufgenommen. Die wichtigsten Veränderungen betreffen dabei:

Hilfreich im Notfall:
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Übersicht der Ersthelfer:innen mit Kontaktdaten, damit im Notfall schnell die richtigen Personen informiert werden.

Mustervorlage Poster betrieblicher Ersthelfer, vorlage für ersthelfer Plakat

Psychische Belastungen

Die Gefährdungsbeurteilung konzentriert sich mit der neuen Arbeitsstättenrichtlinie vor allem auf die psychischen Belastungen, die im Arbeitsalltag entstehen können. Diese können zu ernsteren Erkrankungen wie Depressionen oder Angststörungen führen, wodurch längere Fehlzeiten entstehen würden.

Telearbeitsplätze
 

Die zunehmende Digitalisierung hat zu einer Ausweitung der Telearbeit geführt. Aus diesem Grund wurden in die Gefährdungsbeurteilung auch Anforderungen aufgenommen, die durch das Homeoffice entstehen.

Unterweisung von Beschäftigen

Auch die Sicherheitsunterweisungen wurden modernisiert. Diese werden in den Richtlinien im Detail erläutert.

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Sorgen Sie aber dafür, dass es im Ernstfall getan werden kann.

Die Arbeitsstättenrichtline – der inhaltliche Aspekt

Die Arbeitsstättenverordnung enthält bestimmte Regelungen und Vorschriften, die sich auf die technische Ausrüstung, die Gestaltung und Einrichtung von Arbeitsplätzen, Arbeitsräumen und Betriebsgeländen beziehen. Das Ziel dahinter ist, den Schutz der Angestellten in physischer und psychischer Hinsicht sicherzustellen. Besonders von Bedeutung sind Fragen, die eine richtige Belüftung, die optimale Temperatur und Belichtung der Arbeitsräume zum Gegenstand haben. Auch werden darin die Gestaltung von Arbeitswegen im Kontext von Betriebsabläufen konkretisiert.

Von besonderer Relevanz sind hierbei die „technischen Regeln für Arbeitsstätten“. Diese bestehen aus eindeutigen Standards. Verantwortlichen Mitarbeitern werden durch diese Regelungen bei unbestimmten Rechtsbegriffen erläuternde Hinweise gegeben. Regelungen und Vorschriften werden darin erheblich konkretisiert, wodurch es zu keinen Fehlinterpretationen bei der Umsetzung kommen kann. Darüber hinaus wird bei diesen Regelungen der Schutzgedanke besonders hervorgehoben. Sollten für einen spezifischen Bereich keine technischen Regelungen vorhanden sein, greifen automatisch die allgemeingültigen Arbeitsstättenrichtlinien.

Die darin enthaltenen Regelungen sollen dem Arbeitgeber eine Orientierungshilfe geben, um die Maßnahmen im Unternehmen optimal umsetzen zu können. Sie legen darin fest, was es in Hinblick auf den Gesundheitsschutz der Mitarbeiter von Arbeitgebern zu beachten gibt.

Erste Hilfe Arbeitsplatz

In § 4 Abs. 5 der Arbeitsstättenverordnung finden sich auch Regelungen und Vorschriften in Bezug auf die Erste Hilfe am Arbeitsplatz. Um diese zu gewährleisten, müssen vom Arbeitgeber Mittel und Einrichtungen eingesetzt werden, die wirkungsvoll im Rahmen der Ersten Hilfe eingesetzt werden können. Weiterhin fällt es in seine Pflicht, diese in regelmäßigen Abständen auf Vollständigkeit und Verwendungsfähigkeit zu überprüfen. Dieser Bereich wird in den technischen Regeln für Arbeitssicherheit genauer konkretisiert. Laut den Ausführungen muss der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung vornehmen und auf dieser Grundlage entscheiden, ob ein AED für das Unternehmen zur notwendigen Grundausstattung gehört. Unterstützung erhält der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung durch eine Fachkraft für Arbeitssicherheit oder durch die Konsultation eines Betriebsarztes.

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Der plötzliche Herztod

Vor dem plötzlichen Herztod ist kein Mensch geschützt, denn jeder kann ihn erleiden. Aus heiterem Himmel bricht ein Mensch bewusstlos zusammen, der Puls fällt ab, die Atmung setzt aus, das Herz stockt und innerhalb kürzester Zeit tritt der Herztod ein. Aus ärztlicher Sicht handelt es sich um einen plötzlichen Herztod, wenn der Tod akut und ohne Vorwarnung eintritt und die Ursache auf eine Herzerkrankung zurückzuführen ist (Prof. Dr. Henning T. Baberg).

Die Statistik vermittelt dabei ein eindeutiges Bild, denn beim plötzlichen Herztod handelt es sich nicht um eine Seltenheit. Bei über 66.000 Todesfällen ist der plötzliche Herztod der Auslöser. Diese Anzahl umfasst 20 Prozent aller Todesfälle, die durch Herz - und Kreislauferkrankungen verursacht werden. Immer wieder wird in den Medien von tragischen Situationen berichtet, in denen offenbar kerngesunde Leistungssportler beim Wettkampf zusammenbrechen und einen Herztod erleiden. Aber nicht nur beim Sport kann es Menschen treffen, sondern auch im Privatleben, beim Spaziergang inmitten der Familie oder auf der Arbeit.

Dabei sind Männer stärker gefährdet als Frauen. In den meisten Fällen handelt es sich um Menschen, die im mittleren und höheren Alter sind. Zwar trifft es junge und durchtrainierte Personen nur selten, aber auch sie sind nicht vor einem plötzlichen Herztod geschützt.

Der plötzliche Herztod – die Ursachen

Bei einem Großteil der Betroffenen liegt eine koronare Herzerkrankung (KHK) vor. Dabei handelt es sich um eine Verkalkung der Herzkranzgefäße. Vor allem Menschen, die sich im mittleren und höheren Lebensalter befinden, leiden unter dieser Erkrankung.

Andere Ursachen sind zum Teil angeborene und zum anderen auch erworbene Erkrankungen. Zu diesen Erkrankungen zählen beispielsweise:

  • Bestimmte Herzrhythmusstörungen (QT-Syndrom oder Brugada-Syndrom)• Herzschwäche

  • Ein zurückliegender Herzinfarkt

  • Herzklappenfehler

Ist ein sehr junger Mensch vom plötzlichen Herztod betroffen, liegt die Ursache oft in einem angeborenen Herzfehler. Ein Beispiel dafür ist die hypertrophe Kardiomyopathie. Bei dieser Erkrankung liegt ein krankhaft verdickter Herzmuskel vor, wodurch das Herz seine Funktionen nicht mehr vollumfänglich erfüllen kann.

Auch ein entzündeter Herzmuskel kann den plötzlichen Herztod auslösen. Dieser entsteht in vielen Fällen nach einem grippalen Infekt. Medizinisch wird in diesem Fall von einer Myokarditis gesprochen.

Auch wenn der plötzliche Tod vermeintlich unerwartet auftritt, stecken fast immer Herzerkrankungen dahinter. Betroffene wissen aber meist nichts von den Herzerkrankungen, weshalb der Zusammenbruch für sie und das Umfeld vollkommen unerwartet eintritt.

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Der plötzliche Herztod – die Symptome

Nicht immer kündigt sich der Zusammenbruch an, in anderen Fällen gibt es bestimmte Vorboten, die auf den Vorfall hindeuten können. Die Symptome machen sich einige Stunden vor dem Ereignis bemerkbar, können aber auch bereits Tage oder Wochen zuvor auftreten. Dazu können sich auch Symptome gesellen, die auf eine Verschlechterung hinweisen. Zu den Symptomen zählen:

  • Brustschmerzen

  • Bewusstseinstrübung

  • Bewusstlosigkeit

  • Herzklopfen

  • Atemnot

Zu diesem Zweck wurde eine Studie der „Annals of Internal Medicine“ veröffentlicht. Angekündigt hat sich der Vorfall in jedem zweiten Fall und das in den meisten Fällen innerhalb von 24 Stunden vor dem Herzversagen. Die überwiegenden Symptome betrafen Brustschmerzen und Atemnot.

Der plötzliche Herztod – die Auslöser

Ausgelöst wird der plötzliche Herztod in den meisten Fällen durch ein Kammerflimmern. Die Herzrhythmusstörung sorgt dafür, dass das Herz nicht mehr regelmäßig pumpen kann, sondern es kommt nur noch zu unkoordinierten Zuckungen. Aufgrund dieser Entwicklung gelangt kein Blut mehr in den Kreislauf. In der Folge kann das Gehirn nicht mehr mit Sauerstoff versorgt werden, wodurch die Bewusstlosigkeit hervorgerufen wird. Kurz vor dem Zusammenbruch kann sich dieser durch Luftnot, Schweißausbrüchen und Enge in der Brust ankündigen.

In manchen Fällen wird der plötzliche Herztod nicht durch ein Kammerflimmern, sondern durch einen Herzstillstand ausgelöst.

Der plötzliche Herztod – jede Sekunde zählt

Für Betroffene gibt es nur eine Überlebenschance, wenn unmittelbar mit lebensrettenden Maßnahmen begonnen wird. Denn mit jeder Minute, die ungenutzt verstreicht, sinkt die Überlebensrate um 10 bis 12 Prozent. Die Gehirnzellen beginnen bereits nach drei bis fünf Minuten abzusterben.

Bricht ein Mensch bewusstlos zusammen, sollte im ersten Schritt der Notarzt alarmiert werden. Anschließend sollte mit den Erste-Hilfe-Maßnahmen begonnen werden. Hierzu gehört die Herzdruckmassage wie auch eventuell eine Mund-zu-Mund-Beatmung. Aus diesem Grund sollte ein automatisierter externer Defibrillator (AED) im Unternehmen vorhanden sein, denn dieser kann Menschenleben retten. Sie sind so entwickelt worden, dass sie von jedem unerfahrenen Helfer problemlos bedient werden können. Die AEDs senden elektrische Impulse aus, wodurch das Herz wieder in den normalen Rhythmus zurückgebracht werden kann.

 

Die Arbeitsstättenrichtlinie setzt ein solches Gerät nicht als Pflicht voraus. Darin sind lediglich die Erste-Hilfe-Maßnahmen vorgeschrieben. Durch den Einsatz von automatisierten Geräten können die Erste-Hilfe-Maßnahmen jedoch erheblich unterstützt und die Überlebenswahrscheinlichkeit deutlich gesteigert werden.

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Ist ein Defi eine notwendige Investition?

Wie bereits erwähnt, ist ein Defi keine verpflichtende Anschaffung für den Arbeitgeber. Unternehmen sollten eine gründliche Gefährdungsbeurteilung vornehmen und aufgrund bestimmter Kriterien entscheiden, ob diese Investition sinnvoll ist. Zu diesem Zweck können Verantwortliche auf eine Arbeitsstättenrichtlinie Checkliste zurückgreifen, um eine genauer Gefährdungsbeurteilung vornehmen zu können.

Zu diesen Kriterien zählen:

  • Anzahl der Arbeitnehmer und das Alter der Mitarbeiter

  • Die Frequenz des Kunden- und Publikumsverkehrs

  • Bestimmte Risiken im Unternehmen wie elektrischer Strom

  • Zeitspanne, die aufgrund der Örtlichkeit vergeht, bis der Rettungswagen und Notarzt eintreffen können

Vorsorglich sollten Unternehmen im Rahmen der Erste-Hilfe-Maßnahmen Defis einsetzen. Denn selbst wenn bestimmte Risiken nicht vorhanden sein, kann der Zusammenbruch in jedem Unternehmen unabhängig von Größe und Publikumsverkehr auftreten. Mit einem solchen Gerät sind Arbeitgeber auf der sicheren Seite, dass die Gesundheit der Mitarbeiter ausreichend geschützt ist. Zudem trägt das Vorhandensein auch zur Zufriedenheit der Mitarbeiter bei. Denn das Unternehmen bringt damit seine Wertschätzung zum Ausdruck.

Schulungen für Ersthelfer

Diese Geräte sind zwar grundsätzlich so konzipiert, dass sie von Laien (also unerfahrenen Ersthelfern) problemlos und wirkungsvoll eingesetzt werden können. Sollte die Anschaffung eines solchen Gerätes in Erwägung gezogen werden, ist auch eine Schulung der Ersthelfer angeraten. Durch die Schulung werden diese genauer mit der Anwendung des Gerätes und seinen Funktionen vertraut gemacht. Denn sind Ersthelfer vorher noch nie mit dem Gerät in Berührung gekommen, kann dadurch wertvolle Zeit verstreichen. Ein vertrauter und sicher Umgang reduziert damit die Risiken zusätzlich.

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Die Schulung kann durch eine Erste-Hilfe-Ausbildung oder Fortbildung auf diesem Gebiet absolviert werden. Dabei werden folgende Inhalte vermittelt:

  • Vermittlung von gerätespezifischen Themen (Welche Aspekte vor Ort zu berücksichtigen sind)

  • Vorhandene Notrufmöglichkeiten im Unternehmen

  • Ein sicherer Umgang

  • Das Notfallmanagement im Unternehmen: Wo wird dieser im Unternehmen angebracht und wer ist dafür verantwortlich?

  • Vermittlung von Rahmenbedingungen im Umgang mit den Geräten: Was ist bei Feuchtigkeit zu tun? Was müssen die Ersthelfer bei starken elektromagnetischen Feldern beachten?

Die Unterweisung der Ersthelfer findet entweder durch den Betriebsarzt oder durch Beauftragte für diese Geräte statt. Zusätzlich sollten alle Arbeitnehmer im Unternehmen einmal im Jahr darüber informiert werden, wo der Defi zu finden ist und wie die Ersthelfer im Notfall zu erreichen sind.

Eine beauftragte Person für das Gerät

Die Medizinprodukte-Betreiberverordnung, – kurz: MPBetreibV – schreibt den Betreibern von Medizinprodukten (zu denen auch ein Defi zählt) vor, dass diese instandgehalten werden müssen. Um diese ordnungsgemäße Instandhaltung zu gewährleisten, sollte vom Unternehmen ein Beauftragter bestimmt werden. In seinen Aufgabenbereich fällt:

  • Der Austausch der Batterien

  • Ersatz von Klebeelektroden (nach dem Einsatz des Gerätes oder nach den Angaben des Herstellers)

  • Regelmäßige Überprüfung des Gerätes

  • Ansprechpartner für alle Fragen

Damit eine beauftragte Person diese Aufgaben im Unternehmen ausführen kann, muss vorab von dem Hersteller oder dem Lieferanten eine Einweisung erfolgt sein.

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Grundwissen zum AED Defibrillator

Hier erhalten Sie eine Einstieg und wichtiges Basiswissen für die Bereitstellung eines Defibrillatos.

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Ist der Defibrillator im Verein sinnvoll?

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Wo sollten die Geräte angebracht werden?

Handelt es sich um ein sehr weitläufiges Betriebsgelände, muss auch hier der Defi innerhalb kürzester Zeit erreichbar sein. Alle Angestellten des Unternehmens müssen genau wissen, wo das Gerät ist. Der Standort des Gerätes muss mit dem Rettungszeichen „E010 Automatisierter Externer Defibrillator“ kenntlich gemacht werden. Auch im Flucht- und Rettungsplan muss dieser deutlich markiert werden.

Unter dem Punkt 4.3 des Anhangs der Arbeitsstättenrichtlinie wird hervorgehoben, dass die Erste-Hilfe-Ausstattung in Unternehmen dort anzubringen ist, wo es für die Arbeitsbedingungen erforderlich ist. Diese müssen jederzeit einsatzbereit sein und von allen Personen zugänglich sein.

Unter 3.5 wird den Arbeitgebern genauer erläutert, wo dieser angebracht werden sollte. Hier werden Orte hervorgehoben, die durch einen starken Personenverkehr gekennzeichnet sind. Ebenfalls wird dort erläutert, dass auch auf einem weitläufigen Betriebsgelände der Einsatz von einem AED im Notfall zeitnah eingesetzt werden kann (Unter Punkt 1.2).

Wartung

Laut § 11 MPBetreibV müssen AEDs im Zeitraum von 2 Jahren einer sicherheitstechnischen Kontrolle unterzogen werden. Durchgeführt werden sollte diese STK entweder durch den Lieferanten oder durch den Medizintechnik-Dienstleister. Das Protokoll dieser Sicherheitsprüfung sollte bis zur nächsten Kontrolle aufbewahrt werden.

Nicht einer Sicherheitskontrolle unterzogen werden müssen Geräte, die ihren Standort in einem öffentlichen Raum haben und in die ein Selbsttestprogramm integriert ist. In diesen Fällen ist nur eine regelmäßige Sichtprüfung vorgesehen.

Fazit

 

Bei einem plötzlichen Herzstillstand zählt jede Sekunde, denn mit jeder Minute verringert sich die Überlebenschance um 10 bis 12 Prozent. Bis der Notarzt eintritt, kann die betroffene Person schon am Herztod verstorben sein. Aus diesem Grund ist es essenziell, unmittelbar mit den Erste-Hilfe-Maßnahmen zu beginnen. Ein AED ist ein unverzichtbares Mittel, um Leben zu retten. In dieser Hinsicht ist auch die Arbeitsstättenrichtlinie von Bedeutung, die Vorschriften und Regelungen zur Arbeitsplatzgestaltung enthält. Das Ziel ist, mit diesen Standards die Gesundheit der Arbeitnehmer sicherzustellen. Die Richtlinien konzentrieren sich dabei auch auf den Erste-Hilfe-Bereich. Zwingend vorgeschrieben ist ein AED nicht, hier kommt es auf die Gefährdungsbeurteilung des Arbeitgebers an. Unterstützung bei dieser Entscheidung erhält der Arbeitgeber vom Betriebsarzt oder von einer Fachkraft für Arbeitssicherheit.

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